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Änderung · Österreich

EBG 2012: Änderung durch BGBl. I Nr. 98/2026

Erdölbevorratungsgesetz 2012

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 98/2026 ändert: Erdölbevorratungsgesetz 2012 (EBG 2012).

Betroffen sind: § 20, § 23, § 23a, § 23b, § 25 und § 32.

Kundgemacht am 29. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 30. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 98/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, das Energielenkungsgesetz 2012, das Erdölbevorratungsgesetz 2012 und das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 20, § 23, § 23a, § 23b, § 25, § 32

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „(1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.“
  • Inkrafttreten: „„§ 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2012 tritt mit 1. April 2029 wieder in Kraft.““

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.

§ 20

Bisher

Statistik § 20. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen. (2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten: 1.Die Erhebungsmasse; 2.statistische Einheiten; 3.die Art der statistischen Erhebung; 4.Erhebungsmerkmale; 5.Merkmalsausprägung; 6.Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung; 7.die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist; 8.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind. (3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig. (4) Die Durchführung der Erhebungen und sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen. (5) Zur Überprüfung der Substitutionsverpflichtungen gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 86/2018, sind dem zuständigen Bundesminister auf dessen Anfrage hin, jene unternehmensbezogenen Erhebungsdaten zu überlassen, die Biokraftstoffe und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen betreffen.

Neu

Statistik § 20. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Erdöl und Erdölprodukten sowie von Biokraftstoffen und Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen anzuordnen und durchzuführen. Von dieser Ermächtigung nicht umfasst sind statistische Erhebungen in Bezug auf die Gewinnung von Kohle und von flüssigen Kohlenwasserstoffen. (2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten: 1.Die Erhebungsmasse; 2.statistische Einheiten; 3.die Art der statistischen Erhebung; 4.Erhebungsmerkmale; 5.Merkmalsausprägung; 6.Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung; 7.die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist; 8.ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind. (2a) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie zur frühzeitigen Erkennung von Störungen in der Versorgung mit Erdöl und Erdölprodukten sowie mit Biokraftstoffen und Rohstoffen zu deren unmittelbarer Erzeugung, insbesondere auch zur Beurteilung eines möglichen Energielenkungsfalles gemäß § 4 Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), BGBl. I Nr. 41/2013, in Bezug auf flüssige Energieträger, und zur Erfüllung energiepolitischer Aufgaben im Mineralölbereich wird der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus ermächtigt, durch Verordnung ergänzende Erhebungen anzuordnen oder bestehende Erhebungen gemäß Abs. 1 und 2 auszuweiten und anzupassen. Diese Ermächtigung umfasst insbesondere: 1.Die Festlegung kürzerer Zeitabstände der Datenerhebung, 2.die Festlegung näherer Vorgaben über Zeitpunkt und Form der Datenübermittlung, insbesondere im Hinblick auf eine zeitnahe Verfügbarkeit der Daten, 3.die Anordnung einer laufenden oder stichtagsbezogenen Meldung wesentlicher versorgungsrelevanter Daten, sowie 4.die Festlegung zusätzlicher Erhebungsmerkmale, soweit diese zur Beurteilung der aktuellen Versorgungslage erforderlich sind. Dabei ist auf die Verhältnismäßigkeit der Datenerhebung sowie auf den mit der Erhebung verbundenen admin …

§ 23a

Bisher

–

Neu

Pflicht zur Erstellung eines Versorgungssicherheitskonzepts für Raffineriebetreiber § 23a. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben ein Versorgungssicherheitskonzept zu erstellen und erstmals bis spätestens 1. Oktober 2027 dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. Das Versorgungssicherheitskonzept ist alle drei Jahre zu aktualisieren und wiederum dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln. (2) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jene Maßnahmen darzustellen, die geeignet sind, Risiken für die sichere Verarbeitung von Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen sowie für die Versorgung mit Erdölprodukten zu vermeiden oder deren Auswirkungen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere jene Maßnahmen darzustellen, die der Aufrechterhaltung, Wiederherstellung und Sicherung der Produktionskapazitäten dienen. (3) Das Versorgungssicherheitskonzept hat jedenfalls zu enthalten: 1.Eine Darstellung der für die Versorgungssicherheit relevanten Risiken im Zusammenhang mit der Versorgung der Raffinerie mit Rohöl und sonstigen für den Raffineriebetrieb erforderlichen Einsatzstoffen; 2.Maßnahmen zur Absicherung der Rohölversorgung, insbesondere hinsichtlich: a)der Abhängigkeit von einzelnen Bezugsquellen oder wesentlichen Lieferanten; b)wesentlicher Transport- und Logistikwege; c)vorhandener Lager- und Bevorratungskapazitäten; 3.eine Darstellung jener bestehenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Produktionskapazität und die Begrenzung versorgungsrelevanter Auswirkungen wesentlich sind, insbesondere im Zusammenhang mit: a)Betriebsstörungen; b)technischen Ausfällen; c)Unfällen; d)Ereignissen höherer Gewalt; e)Cyberangriffen und sonstigen Sicherheitsvorfällen. 4.Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung bestehender Lieferverpflichtungen gegenüber Kunden auch im Fall erheblicher Einschränkungen der Produktionskapazität oder der Rohölversorgung. (4) Soweit Inhalte des Versorgungssicherheitskonzepts bereits aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen zu entwickeln sind, ist eine neuerliche Erstellung dieser Inhalte nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere: 1.für Cybersicherheitsmaßnahmen: Soweit der Raffineriebetreiber die Verpflichtung zur Aufstellung der vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen gemäß § 17 Abs. 3 des Netz …

§ 23b

Bisher

–

Neu

Mitteilungs- und Anzeigepflichten von Raffineriebetreibern § 23b. (1) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus geplante Maßnahmen, die geeignet sind, die Versorgung mit Erdölprodukten erheblich zu beeinflussen, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Von einer erheblichen Beeinflussung der Versorgung ist insbesondere auszugehen, wenn: a)Produktionskapazitäten der Raffinerie im Ausmaß von 30 % oder mehr der gesamten technischen Produktionskapazität eingeschränkt werden, b)der Ausfall oder die Einschränkung voraussichtlich länger als drei Wochen andauert und c)wesentliche Produkte wie Diesel, Benzine, Kerosin oder Heizöle betroffen sind. (2) Anzeigepflichtig sind insbesondere: 1.die dauerhafte oder vorübergehende Stilllegung von Raffinerieanlagen oder wesentlichen Produktionskapazitäten; 2.geplante Wartungs- und Revisionsstillstände von erheblicher Dauer; 3.technische Störungen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse, die zu erheblichen Einschränkungen der Produktionskapazität führen können. (3) Die Anzeige gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: 1.Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Maßnahme oder des Ereignisses; 2.die betroffenen Produktionskapazitäten; 3.die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Versorgungslage; 4.geplante Ersatz-, Ausgleichs- oder Vorsorgemaßnahmen. (4) Betreiber von Mineralölraffinerien haben dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus bis spätestens zum zehnten Tag des dem Berichtsmonat folgenden Kalendermonats Daten über den Auslastungsgrad der Raffinerieanlagen zu übermitteln.

§ 25

Bisher

Straftatbestände § 25. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer 1.seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat; 2.den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, 3.der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt; 4.die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt, 5.als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt, 6.als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet, 7.die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt, 8.die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet, 9.der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt; 10.die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt, 11.den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet; 12.der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt.

Neu

Straftatbestände § 25. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10 900 Euro zu bestrafen, wer 1.seine Pflichtnotstandsreserven nicht innerhalb jener Frist wieder auffüllt, die die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit Verordnung gemäß § 5 Abs. 3 oder mit Bescheid gemäß § 5 Abs. 4 vorgeschrieben hat; 2.den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 über das Verbot der Weiterüberbindung einer gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 übernommenen Verpflichtung zuwiderhandelt, 3.der Verpflichtung zur Aufnahme eines Hinweises auf die Vorratspflicht nach § 7 Abs. 5 nicht nachkommt; 4.die Tätigkeit eines Lagerhalters ohne Genehmigung nach § 8 ausübt, 5.als Lagerhalter die erforderlichen Bestätigungen nach § 8 Abs. 3 nicht ausstellt oder nicht anzeigt, 6.als Lagerhalter den Höchsttarif für die Übernahme der Vorratspflicht nach § 8 Abs. 5 überschreitet, 7.die ZBS gegen die Bestimmungen des § 9 verstößt, 8.die Meldungen und Auskünfte gemäß den Abschnitten 3, 5 oder 8 nicht oder nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig erstattet, 9.der Verpflichtung zur Vorlage eines Meldescheines gemäß § 11 nicht nachkommt; 10.die Bestimmungen des § 18 über die Führung von Aufzeichnungen nicht befolgt, 11.den auf Grund einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 20 Abs. 2 und Abs. 2a angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Daten meldet; 12.der Verpflichtung, die Kontrollen gemäß § 23 zu dulden, zuwiderhandelt. 13.als Betreiber einer Mineralölraffinerie der Verpflichtung zur Erstellung, Aktualisierung und Übermittlung eines Versorgungssicherheitskonzepts gemäß § 23a oder den Mitteilungs- und Anzeigepflichten gemäß § 23b nicht nachkommt.

§ 32

Bisher

Inkrafttreten § 32. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft. (3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. (4) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft. (5) § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 30. September 2025 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.

Neu

Inkrafttreten § 32. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 und § 31 Z 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig treten Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, außer Kraft (2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 1 und des § 31 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Erdölbevorratungs- und Meldegesetz 1982, BGBl. Nr. 546/1982, zuletzt idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2010, mit Ausnahme des Art. I, Art. II § 3 Abs. 6 bis Abs. 8 und Art. IV Abs. 1e, außer Kraft. (3) § 11 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft. (4) § 11 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft. (5) § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023 tritt mit 1. Oktober 2024 in Kraft, ist bis zum 31. März 2028 im Sinne des § 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 zu evaluieren und tritt mit Ablauf des 31. März 2029 außer Kraft. § 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2012 tritt mit 1. April 2029 wieder in Kraft.

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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