Änderung · Österreich
EAVG 2012: Änderung durch BGBl. I Nr. 38/2026
Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 38/2026 ändert: Bundesgesetz über die Pflicht zur Vorlage eines Energieausweises beim Verkauf und bei der In-Bestand-Gabe von Gebäuden und Nutzungsobjekten (Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 – EAVG 2012) (EAVG 2012).
Betroffen sind: § 2, § 3, § 4, § 9, § 10a, § 11, § 12 und § 10.
Kundgemacht am 10. Juni 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 38/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Bau und Immobilien, Energie
- Geänderte Bestimmungen
- § 2, § 3, § 4, § 9, § 10a, § 11, § 12, § 10
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „(1) Die §§ 2 bis 4, § 9, § 10a samt Überschrift sowie die §§ 11 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2026 treten mit 1. Juli 2026 in Kraft und sind auf Verkaufs- und In-Bestand-Gabe-Anzeigen, die ab diesem Zeitpunkt veröffentlicht werden, und auf Kauf- oder Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden, sowie auf Bestandverträge, die ab diesem Zeitpunkt verlänge...“
- Anwendbarkeit: „(2) Die §§ 2 bis 4 und § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2012 sind weiterhin auf Verkaufs- und InBestand-Gabe-Anzeigen, die vor dem 1. Juli 2026 veröffentlicht werden und auf Kauf- und Bestandverträge, die vor dem 1. Juli 2026 geschlossen werden, anzuwenden.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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