Änderung · Österreich
EAG-VO: Änderung durch BGBl. II Nr. 218/2026
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO)
Kurzfassung
BGBl. II Nr. 218/2026 ändert: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung – EAG-VO) (EAG-VO).
Betroffen sind: § 5, § 11a, § 27, § 28 und Anl. 3.
Kundgemacht am 22. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 23. Juli 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. II Nr. 218/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2026)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Abfall und Kreislaufwirtschaft, Produktsicherheit und -haftung
- Geänderte Bestimmungen
- § 5, § 11a, § 27, § 28, Anl. 3
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „(22) § 5 Abs. 1a und 2a, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 218/2026 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft.““
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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