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Änderung · Europäische Union

CBAM: Änderung durch 32025R2083

Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Kurzfassung

32025R2083 ändert: Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM).

Betroffen sind: Art. 2, Art. 28, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11 und 13 weitere.

Kundgemacht am 7. April 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 29. April 2028.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
32025R2083
Titel der Kundmachung
Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Klima, Außenhandel und Sanktionen
Geänderte Bestimmungen
Art. 2, Art. 28, Art. 3, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 14, Art. 17, Art. 18, Art. 19, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 26, Art. 27, Art. 30, Art. 36

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Übergangsfrist: „Seit Beginn des Übergangszeitraums am 1. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), hat die Kommission, wie darin vorgesehen, Daten und Informationen über die Umsetzung des CO2-Grenzausgleichssystems (im Folgenden „CBAM“) erhoben, auch durch die Analyse der vierteljährlichen Berichte berichtspflichtiger Anmelder.“
  • Übergangsfrist: „Auf der Grundlage der gesammelten Informationen und des Austauschs mit den Interessenträgern, auch im Rahmen der CBAM-Expertengruppe, wurden Bereiche zur Vereinfachung und Stärkung des CBAM aufgezeigt, die im Einklang mit dem Bestreben der Union stehen, eine reibungslose Umsetzung des CBAM nach dem Ende des Übergangszeitraums am 1. Januar 2026 sicherzustellen.“
  • Anwendbarkeit: „Um die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 nach Ablauf des Übergangszeitraums zu ermöglichen und zu verhindern, dass es möglicherweise zu Einfuhrunterbrechungen kommt, ist es angezeigt, es Einführern und indirekten Zollvertretern, die bis zum 31. März 2026 einen Antrag auf Zulassung gestellt haben, zu gestatten, die Waren im Jahr 2026 bis zur Entscheidung über die Erteilung der Zulassung auc...“
  • Frist: „„(7a) Abweichend von Artikel 4 kann ein Einführer oder indirekter Zollvertreter, der bis zum 31. März 2026 einen Antrag gemäß Artikel 5 gestellt hat, vorläufig weiterhin Waren einführen, bis die zuständige Behörde eine Entscheidung gemäß diesem Artikel trifft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.

Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten mit Quellenangabe erlaubt. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte.

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