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Änderung · Österreich

BSVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 88/2026

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 88/2026 ändert: Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG).

Betroffen sind: § 24, § 134, § 418, § 419 und § 419a.

Kundgemacht am 16. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 17. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 88/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Pensionskassenvorsorgegesetz, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Bankwesengesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und das DORA-Vollzugsgesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 24, § 134, § 418, § 419, § 419a

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 828. (1) § 51 Abs. 7 und § 79c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
  • Außerkrafttreten: „(2) § 248c samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“
  • Anwendbarkeit: „(3) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.“
  • Anwendbarkeit: „(3) § 248c in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Beiträge, die für Zeiten vor dem 1. Jänner 2027 geleistet werden, weiterhin anzuwenden.“
  • Frist: „(2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Abs. 1 genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden.“
  • Frist: „(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbri...“
  • Frist: „(5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbri...“
  • Inkrafttreten: „Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2027 den Unterschiedsbetrag zwischen der sich aus den mit 1. Jänner 2027 in Kraft tretenden Änderungen der §§ 51 Abs. 7 ASVG, 27 Abs. 6 GSVG und 24 Abs. 6 BSVG und § 8 FSVG ergebenden Erhöhung der aus Mitteln der Pensionsversicherung zu zahlenden Beitragsteile einerseits und den Minderaufwendungen der Pensionsversicherung infolge des Außerkrafttretens der...“
  • Anwendbarkeit: „501.§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.“
  • Anwendbarkeit: „501.§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. a sowie Z 3 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 ist für Bezüge und Vorteile nach dem 31. Dezember 2027 anzuwenden, sofern sie auf ab 1. Jänner 2021 eingezahlten Beträgen beruhen.“

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.

§ 419

Bisher

–

Neu

Schlussbestimmungen zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 § 419. (1) § 419a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. (3) § 134 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. (4) § 134 in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung ist auf Zeiten einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit vor dem 1. Jänner 2027 weiterhin anzuwenden. (5) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen unter Einbeziehung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im Jahr 2030 eine Evaluierung der Maßnahmen der Beitragszahlung nach § 24 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2026 sowie der Aufhebung der besonderen Höherversicherung durch BGBl. I Nr. 88/2026 hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Arbeitsmarkt (Ausweitung der Beschäftigungsquote Älterer) sowie hinsichtlich Einkommensgruppen, Branchen, Geschlecht und budgetären Effekten vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Nationalrat vorzulegen. Wird im Rahmen der Evaluierung festgestellt, dass die wesentlichen Zielsetzungen der Maßnahmen nicht erreicht werden, sind diese Maßnahmen entsprechend anzupassen. (6) § 26 Abs. 2 ist für die Kalenderjahre 2027 bis 2031 so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 387 der Prozentsatz von 357 tritt.

§ 419a

Bisher

–

Neu

Beitragsgutschrift § 419a. (1) Die nach § 2 Abs. 1 vollversicherten BetriebsführerInnen sowie die persönlich haftenden GesellschafterInnen haben Anspruch auf Gutschrift eines Teiles folgender Beiträge, wenn diese für die im vierten Quartal 2026 nach § 2 Abs. 1 Z 1, 1a und 2 bis 4 pflichtversicherten Personen zu entrichten sind: 1.Beiträge zur Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz einschließlich des Zusatzbeitrages für Angehörige nach § 24b; 2.Beiträge zur Pensions- und Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz. (2) Der Anspruch auf Beitragsgutschrift besteht für die im Abs. 1 genannten Beiträge, die für das vierte Quartal 2026 für die Kalendermonate Oktober und November zu entrichten sind und bis zum 31. Jänner 2027 fällig werden. (3) Nachträgliche Sachverhaltsänderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beitragsgutschrift. (4) Durch die Beitragsgutschrift gelten die im Abs. 1 genannten Beiträge als im Sinne des § 33 entrichtet, und zwar im Ausmaß nach Abs. 2. (5) Der Bund hat der Sozialversicherungsanstalt die Aufwendungen für die Gutschrift der Beiträge zur Kranken- und Unfallversicherung aus Mitteln der Untergliederung 24 (UG 24) in Höhe von 50 Millionen Euro in zwei Teilleistungen zu ersetzen, wobei eine Teilleistung in Höhe von 20 Millionen Euro bis zum 28. Februar 2027 und eine Teilleistung in Höhe von 30 Millionen bis 29. Februar 2028 zu erbringen ist.

§ 24

Bisher

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung § 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht 1.durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage. 2.durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage. Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. (2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht 1.durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage: –ab 1. Juli 2012 16 %, –ab 1. Juli 2013 16,5 %, –ab 1. Jänner 2015 17 %; 2.durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe folgender Prozentsätze der Beitragsgrundlage: –ab 1. Juli 2012 6,8 %, –ab 1. Juli 2013 6,3 %, –ab 1. Jänner 2015 5,8 %. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. (3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden. (4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so z …

Neu

Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung § 24. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus den Abs. 3 und 4 etwas anderes ergibt, für die Dauer der Beitragspflicht (§ 32) als Beitrag 7,65 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht 1.durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 6,8 % der Beitragsgrundlage. 2.durch eine Leistung des Bundes in der Höhe von 0,85 % der Beitragsgrundlage. Die Leistung nach Z 2 ist dem Versicherungsträger vom Bund monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. (2) Die in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Dieser Beitrag wird aufgebracht 1.durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 17,4 % der Beitragsgrundlage, 2.durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 5,4 % der Beitragsgrundlage. Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen. (3) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist die Hälfte des sich gemäß Abs. 1 Z 1 bzw. gemäß Abs. 2 Z 1 ergebenden Beitrages zu leisten. Die Leistung des Bundes für die nach diesem Absatz in der Krankenversicherung Pflichtversicherten beträgt 0,85 % der Beitragsgrundlage. Der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 ist diesfalls so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8 % erreicht werden. (4) In den Fällen des § 2 Abs. 5 ist für alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 als pflichtversichert geltenden Personen ein Beitrag zur Krankenversicherung in dem Ausmaß zu leisten, in dem er zuletzt für den verstorbenen Pflichtversicherten fällig wurde. Für die weiterhin als gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 pflichtversichert geltenden Angehörigen sind die Beiträge im gleichen Ausmaß zu leisten, in dem sie vor dem Tod des gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten fällig wurden. Ändert sich dadurch der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 1, ist der Prozentsatz nach Abs. 2 Z 2 so zu erhöhen, dass insgesamt 22,8% erreicht werden. Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden. (5) Der Beitrag gemäß den Abs. 1 bis 3 ist auf Cent zu runden. (6) Abweichend von Abs. 2 Z …

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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