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Änderung · Salzburg

Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg: Änderung durch LGBl. Nr. 98/2026

Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg

Kurzfassung

LGBl. Nr. 98/2026 ändert: Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg.

Betroffen sind: § 2, § 3 und Anl. 1.

Kundgemacht am 29. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2027.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 98/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28. Oktober 2026, mit der die Gemeinde Anif in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Salzburg eingegliedert und die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 2, § 3, Anl. 1

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
  • Außerkrafttreten: „(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Dezember 2002, mit der die Gemeinde Anif aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden wird, LGBl Nr 5/2003, außer Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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