Änderung · Salzburg
Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg: Änderung durch LGBl. Nr. 98/2026
Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg
Kurzfassung
LGBl. Nr. 98/2026 ändert: Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg.
Betroffen sind: § 2, § 3 und Anl. 1.
Kundgemacht am 29. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2027.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 98/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 28. Oktober 2026, mit der die Gemeinde Anif in den Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Salzburg eingegliedert und die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 2, § 3, Anl. 1
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.“
- Außerkrafttreten: „(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 19. Dezember 2002, mit der die Gemeinde Anif aus dem Standesamtsverband Salzburg ausgeschieden wird, LGBl Nr 5/2003, außer Kraft.“
Quelle und Nutzungsrecht
- LGBl. Nr. 98/2026 im RIS öffnen
- Geltende Fassung: Bildung von Standesamtsverbänden und Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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