Änderung · Europäische Union
Bilanz-RL: Änderung durch 32026L0470
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
Kurzfassung
32026L0470 ändert: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanz-RL).
Betroffen sind: Art. 26a, Art. 29c, Art. 19a, Art. 29b, Art. 5, Art. 27, Art. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 47 und 26 weitere.
Kundgemacht am 31. März 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 16. April 2026.
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- Fundstelle
- 32026L0470
- Titel der Kundmachung
- Richtlinie (EU) 2026/470 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Richtlinien 2006/43/EG, 2013/34/EU, (EU) 2022/2464 und (EU) 2024/1760 im Hinblick auf bestimmte Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und die Sorgfaltspflichten von Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR)
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Steuern und Abgaben, Nachhaltigkeit und ESG
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 26a, Art. 29c, Art. 19a, Art. 29b, Art. 5, Art. 27, Art. 2, Art. 8, Art. 9, Art. 47, Art. 36, Art. 3, Art. 24b, Art. 45, Art. 48a, Art. 1, Art. 19, Art. 29a, Art. 29d, Art. 33, Art. 34, Art. 40a, Art. 49, Art. 6, Art. 4, Art. 10, Art. 11, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, Art. 22, Art. 24, Art. 25, Art. 29, Art. 37
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „Gemäß Artikel 26a Absatz 1 der Richtlinie 2006/43/EG verpflichten die Mitgliedstaaten die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung unter Beachtung der von der Kommission bis zum 1. Oktober 2026 anzunehmenden Standards für die Bestätigung durchzuführen.“
- Frist: „Damit ausreichend Zeit für die Ausarbeitung der Standards für die Bestätigung bleibt, sollte die Frist für ihre Annahme auf den 1. Juli 2027 verschoben werden.“
- Frist: „Mit Artikel 26a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/43/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach einer Bewertung, mit der festgestellt werden soll, ob hinreichende Prüfungssicherheit für die Prüfer und für die Unternehmen machbar ist, bis zum 1. Oktober 2028 Standards für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit anzunehmen.“
- Frist: „Mit Artikel 29b Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/34/EU wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege delegierter Rechtsakte sektorspezifische Standards für die Berichterstattung anzunehmen, wobei das erste Paket solcher Standards bis zum 30. Juni 2026 erlassen werden soll.“
- Anwendbarkeit: „Dementsprechend sollte Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2022/2464 in Bezug auf die erste Gruppe von Unternehmen, die der genannten Richtlinie unterliegen, dahin gehend geändert werden, dass die Anwendung auf drei Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2024 beschränkt wird.“
- Anwendbarkeit: „Dementsprechend werden Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie, aber nicht unter Buchstabe b desselben Unterabsatzes in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung fallen, ab den am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnenden Geschäftsjahren nicht mehr in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.“
- Frist: „Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern, sollte die Kommission bis zum 26. Juli 2027 allgemeine Leitlinien zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten annehmen.“
- Anwendbarkeit: „Parallel dazu sollte die Frist zur Anwendung der Richtlinie (EU) 2024/1760 für alle Unternehmen auf den 26. Juli 2029 verschoben werden.“
- Frist: „Gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1760 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 26. Juli 2026 einen Bericht vorzulegen, in dem sie darauf eingeht, ob zusätzliche, auf regulierte Finanzunternehmen zugeschnittene Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen und Anlagetätigkeiten notwendig sind, un...“
- Frist: „(1) Um die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Unternehmen, bei denen am Bilanzstichtag die Grenze von durchschnittlich 1 000 Beschäftigten während des vorangegangenen Geschäftsjahres nicht überschritten wird, zu erleichtern und die Informationen zu begrenzen, die für die Zwecke dieser Richtlinie von Unternehmen in der Wertschöpfungskette verlangt werden können, wird der Kommissi...“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.
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