Änderung · Burgenland
Bgld. EhrenZG: Änderung durch LGBl. Nr. 71/2026
Burgenländisches Ehrenzeichengesetz
Kurzfassung
LGBl. Nr. 71/2026 ändert: Burgenländisches Ehrenzeichengesetz (Bgld. EhrenZG).
Betroffen sind: § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 10, § 6, § 7, § 8 und 2 weitere.
Kundgemacht am 28. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 29. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 71/2026
- Titel der Kundmachung
- Gesetz vom 22. Oktober 2026, mit dem das Burgenländische Ehrenzeichengesetz geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 1, § 2, § 3, § 3a, § 4, § 5, § 10, § 6, § 7, § 8, § 9, § 11
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 1
Bisher
§ 1 (1) Zur Würdigung besonderer Verdienste um das Land Burgenland wird ein Ehrenzeichen des Landes Burgenland geschaffen. (2) Das Ehrenzeichen zeigt das Wappen des Landes Burgenland und kann nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
Neu
1. Abschnitt Ehrenzeichen des Landes Burgenland § 1 (1) Zur Würdigung besonderer Verdienste um das Land Burgenland wird ein Ehrenzeichen des Landes Burgenland geschaffen. (2) Das Ehrenzeichen des Landes Burgenland zeigt das Wappen des Landes Burgenland und kann nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
§ 2
Bisher
§ 2 Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung.
Neu
§ 2 Die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Burgenland obliegt der Landesregierung.
§ 3
Bisher
§ 3 Die näheren Bestimmungen über die Form des Ehrenzeichens, seine Stufen und die Art des Tragens, die Verleihungsurkunde sowie die Richtlinien für die Verleihung sind in einem durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden “Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland” festzusetzen.
Neu
§ 3 Die näheren Bestimmungen über die Form des Ehrenzeichens des Landes Burgenland, seine Stufen und die Art des Tragens, die Verleihungsurkunde sowie die Richtlinien für die Verleihung sind in einem durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden “Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland” festzusetzen.
§ 3a
Bisher
§ 3a Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung bei rechtskräftiger Verurteilung der ausgezeichneten Person wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens kann eine Aberkennung erfolgen, wenn durch diese Straftat das Ansehen des Bundeslandes Burgenland beeinträchtigt oder geschädigt wird. Zu diesen Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten mittels Strafregisterauskunft aus dem Strafregister abzufragen und zu verarbeiten. Im Fall der Aberkennung ist das Ehrenzeichen von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.
Neu
§ 3a (1) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die geehrte Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann das Ehrenzeichen des Landes Burgenland von der Landesregierung aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung ist das Ehrenzeichen des Landes Burgenland von der geehrten Person zurückzustellen. (2) Werden nach dem Ableben der geehrten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs. 1 erfüllt hätten, so kann die Landesregierung dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe des Ehrenzeichens des Landes Burgenland durch die Erben ist damit nicht verbunden.
§ 4
Bisher
§ 4 Für die Verleihung des Ehrenzeichens ist nach Maßgabe des Landes-Verwaltungsabgabengesetzes eine Verwaltungsabgabe einzuheben. Die Landesregierung ist ermächtigt, auch Bestimmungen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gewährt wird.
Neu
§ 4 Für die Verleihung des Ehrenzeichens des Landes Burgenland ist nach Maßgabe des Landes-Verwaltungsabgabengesetzes eine Verwaltungsabgabe einzuheben. Die Landesregierung ist ermächtigt, auch Bestimmungen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gewährt wird.
§ 5
Bisher
§ 5 Wer das Ehrenzeichen des Landes Burgenland unbefugt trägt oder sich unbefugt als mit dem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnet ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro bestraft.
Neu
§ 5 Wer das Ehrenzeichen des Landes Burgenland unbefugt trägt oder sich unbefugt als mit dem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnet ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 400 Euro bestraft.
§ 6
Bisher
§ 6 Der Titel, §§ 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a findet auch auf jene Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.
Neu
2. Abschnitt Rettungsmedaille des Landes Burgenland § 6 (1) Für eine nach besonderem Einsatz und unter gefährlichen Umständen erfolgte Rettung von Menschen aus Lebensgefahr wird ein Ehrenzeichen geschaffen. (2) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Rettungsmedaille des Landes Burgenland“. (3) Die Medaille ist in Altsilber patiniert ausgeführt, hat einen Durchmesser von 40 mm und zeigt auf der Vorderseite auf senkrecht schraffiertem Grund eine Hand, die eine zweite erschlaffte Hand rettend umklammert und auf der Rückseite in einem durch senkrechte Schraffen umrahmten Kreuz in Kapitale die Inschrift „Das Land Burgenland“ und die Umschrift „Dem Retter aus Lebensgefahr“. (4) Die Medaille ist auf der linken Brustseite an einem 45 mm breiten, dreieckig zusammengefalteten, leicht schillernden, roten Band zu tragen, das in einem Abstand von 7 mm von jedem Rand zwei 7 mm breite, gelbe Streifen aufweist.
§ 7
Bisher
–
Neu
§ 7 (1) Für die Verleihung der Rettungsmedaille kommen Personen in Betracht, die im Burgenland durch mutigen und selbstlosen Einsatz Menschen aus Lebensgefahr gerettet haben. (2) Die Rettungsmedaille kann auch dann verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Rettung eines Menschen geführt hat, aber der Rettungsversuch unter den im Abs. 1 genannten Umständen unternommen worden ist und die Rettung nach der gegebenen Lage möglich hätte sein können. (3) Führen örtlich und zeitlich zusammenhängende Handlungen einer Person zur Rettung mehrerer Menschen, so sind sie als eine Rettungstat zu werten. (4) Die Rettungsmedaille ist ohne Rücksicht auf das Alter der Retterin oder des Retters zu verleihen.
§ 8
Bisher
–
Neu
§ 8 (1) Die Rettungsmedaille wird auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Landesregierung verliehen. Die Verleihung kann insbesondere auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Rettungstat stattgefunden hat, erfolgen. (2) Die Rettungsmedaille kann mehrmals verliehen werden. Die mehrmalige Verleihung ist auf dem Band der Medaille durch eine Spange mit der entsprechenden Zahl ersichtlich zu machen. (3) Über die Verleihung ist vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde auszustellen. (4) Die mit der Verleihung der Rettungsmedaille verbundenen Kosten sind von Amts wegen zu tragen. (5) Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung der Rettungsmedaille besteht nicht.
§ 9
Bisher
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Neu
§ 9 Die Rettungsmedaille geht in das Eigentum der geehrten Person über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
§ 10
Bisher
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Neu
§ 10 (1) Wer entgegen den Bestimmungen des 2. Abschnittes eine Rettungsmedaille unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Besitzerin oder Besitzer ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 400 Euro zu bestrafen. (2) Der Erlös von Geldstrafen fließt der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 11
Bisher
–
Neu
3. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen § 11 (1) Der Titel, §§ 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a findet auch auf jene Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden. (2) Die Abschnittsbezeichnung sowie die Überschrift des 1. Abschnittes, § 1 Abs. 2, §§ 2, 3, 3a, 4, 5, 2. Abschnitt samt Überschrift und die Abschnittsbezeichnung sowie die Überschrift des 3. Abschnittes und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3a findet auch auf jene Ehrenzeichen des Landes Burgenland Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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