Änderung · Salzburg
Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung: Änderung durch LGBl. Nr. 96/2026
Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung
Kurzfassung
LGBl. Nr. 96/2026 ändert: Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung.
Betroffen sind: § 4, § 6 und § 17.
Kundgemacht am 14. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 15. Oktober 2026.
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- Fundstelle
- LGBl. Nr. 96/2026
- Titel der Kundmachung
- Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 13. Oktober 2026, mit der die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Geänderte Bestimmungen
- § 4, § 6, § 17
Wortlaut alt und neu
Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt.
§ 17
Bisher
Inkrafttreten § 17 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung, LGBl Nr 102/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 84/1997 und 71/2001 außer Kraft. (3) Die Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin zu den gemäß § 5 Abs. 7 Z 2 zu bezeichnenden Aufgaben und Festlegungen betreffend die Weiterführung der Geschäfte ist längstens innerhalb von drei Monaten nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einzuholen. (4) § 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2021 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) § 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Neu
Inkrafttreten § 17 (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bezirkshauptmannschaften-Geschäftsordnung, LGBl Nr 102/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 84/1997 und 71/2001 außer Kraft. (3) Die Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin zu den gemäß § 5 Abs. 7 Z 2 zu bezeichnenden Aufgaben und Festlegungen betreffend die Weiterführung der Geschäfte ist längstens innerhalb von drei Monaten nach dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt einzuholen. (4) § 4 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 18/2021 tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) § 5 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft. (6) In der Fassung der Verordnung LGBl Nr 96/2026 treten in Kraft: 1.§ 6 Abs 1 mit 1. Jänner 2027; 2.§ 4 Abs 2 mit 1. Juli 2027.
§ 6
Bisher
Gruppenleiter und -leiterinnen § 6 (1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat mit Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin für jede Gruppe einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin als Gruppenleiter bzw Gruppenleiterin zu bestimmen. (2) Dem Gruppenleiter oder der Gruppenleiterin obliegen neben der Besorgung seiner bzw ihrer Sachaufgaben die fachliche Leitung der in dieser Gruppe tätigen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen und sonstigen Bediensteten und die Dienstaufsicht in jenen Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der der Gruppe zukommenden fachlichen Aufgaben stehen.
Neu
Gruppenleiter und -leiterinnen § 6 (1) Den Gruppen stehen Gruppenleiter bzw Gruppenleiterinnen vor. Diese werden von der Landesregierung unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 bestellt. Zum Gruppenleiter oder zur Gruppenleiterin kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Verwendung als Sachbearbeiter bzw als Sachbearbeiterin gemäß § 7 erfüllt. (2) Dem Gruppenleiter oder der Gruppenleiterin obliegen neben der Besorgung seiner bzw ihrer Sachaufgaben die fachliche Leitung der in dieser Gruppe tätigen Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen und sonstigen Bediensteten und die Dienstaufsicht in jenen Angelegenheiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der der Gruppe zukommenden fachlichen Aufgaben stehen.
§ 4
Bisher
Bezirkshauptmann bzw Bezirkshauptfrau § 4 (1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist der Leiter bzw die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft. Er oder sie ist der bzw die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft. (2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist von der Landesregierung zu bestellen und muss ein rechtskundiger Landesbeamter bzw eine rechtskundige Landesbeamtin sein. (3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin für eine einheitliche und geordnete Besorgung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben verantwortlich. (4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat mit Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau einen geeigneten rechtskundigen Bediensteten oder eine geeignete rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft zu bestimmen, die je nach Anordnung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau berufen sind, ihn bzw sie im Fall der Verhinderung zu vertreten (Stellvertreter oder Stellvertreterin). Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat im Sinn des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau, aber im eigenen Namen zu handeln und hat während der Dauer der Vertretung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau. Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau und Stellvertreter oder Stellvertreterin haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren. (5) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau wie auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin kann der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau mit Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin einen rechtskundigen Bediensteten oder eine rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft im Sinn des Bezirkshauptmannes bzw der Bezirkshauptfrau, und zwar nach dessen bzw deren Weisungen oder ansonsten in eigener Verantwortung, beauftragen.
Neu
Bezirkshauptmann bzw Bezirkshauptfrau § 4 (1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist der Leiter bzw die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft. Er oder sie ist der bzw die Vorgesetzte aller Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft. (2) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist von der Landesregierung unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des Salzburger Objektivierungsgesetzes 2017 zu bestellen. Zum Bezirkshauptmann oder zur Bezirkshauptfrau kann nur eine rechtskundige Person bestellt werden. (3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau ist dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin für eine einheitliche und geordnete Besorgung der der Bezirkshauptmannschaft zukommenden Aufgaben verantwortlich. (4) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat mit Genehmigung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau einen geeigneten rechtskundigen Bediensteten oder eine geeignete rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft zu bestimmen, die je nach Anordnung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau berufen sind, ihn bzw sie im Fall der Verhinderung zu vertreten (Stellvertreter oder Stellvertreterin). Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin hat im Sinn des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau, aber im eigenen Namen zu handeln und hat während der Dauer der Vertretung die gleichen Rechte und die gleiche Verantwortung wie der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau. Bezirkshauptmann oder Bezirkshauptfrau und Stellvertreter oder Stellvertreterin haben einander über die wesentlichen Umstände im Aufgabenbereich zu informieren. (5) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung sowohl des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau wie auch des Stellvertreters oder der Stellvertreterin kann der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau mit Zustimmung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin einen rechtskundigen Bediensteten oder eine rechtskundige Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft mit der Leitung der Bezirkshauptmannschaft im Sinn des Bezirkshauptmannes bzw der Bezirkshauptfrau, und zwar nach dessen bzw deren Weisungen oder ansonsten in eigener Verantwortung, beauftragen.
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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