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Änderung · Österreich

BEinstG: Änderung durch BGBl. I Nr. 45/2026

Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 45/2026 ändert: Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) (BEinstG).

Betroffen sind: Art. 2 § 14, Art. 3 § 25, § 14 und § 25.

Kundgemacht am 1. Juli 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 2. Juli 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 45/2026
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Behinderteneinstellungsgesetz, das Bundesbehindertengesetz, das Heeresentschädigungsgesetz, das Impfschadengesetz und das Verbrechensopfergesetz geändert werden
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Personal und Arbeitsrecht, Barrierefreiheit
Geänderte Bestimmungen
Art. 2 § 14, Art. 3 § 25, § 14, § 25

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „§ 825. § 307g Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2026 tritt mit 1. September 2026 in Kraft.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

Weitere Änderungen: BEinstG

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