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Änderung · Tirol

Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften (Übertragungsverordnung Baupolizei): Änderung durch LGBl. Nr. 80/2026

Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften (Übertragungsverordnung Baupolizei)

Kurzfassung

LGBl. Nr. 80/2026 ändert: Baupolizei, Übertragung einzelner Angelegenheiten auf die örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaften (Übertragungsverordnung Baupolizei).

Betroffen ist: § 4.

Kundgemacht am 30. September 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung der Landesregierung vom 22. September 2026, mit der die Übertragungsverordnung Baupolizei geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 4

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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