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Änderung · Vorarlberg

BauG: Änderung durch LGBl. Nr. 41/2026

Baugesetz (Vorarlberg)

Kurzfassung

LGBl. Nr. 41/2026 ändert: Baugesetz (Vorarlberg) (BauG).

Betroffen sind: § 15, § 49a und § 49b.

Kundgemacht am 17. September 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 18. September 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2026
Titel der Kundmachung
Gesetz über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz - Sammelnovelle
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Bau und Immobilien
Geänderte Bestimmungen
§ 15, § 49a, § 49b

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Frist: „Sofern für das Basisjahr 2021 noch keine Messdaten vorliegen, können Schätzwerte herangezogen werden, die bis zum 11. Oktober 2027 an den tatsächlich gemessenen Endenergieverbrauch anzupassen sind.“
  • Anwendbarkeit: „(1) Konditionierte Gebäude mit einer Netto-Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die am 1. Jänner 2024 im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 so zu renovieren, dass die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung eingehalten werden, wie sie sich in Anwendung des Baugesetzes oder sonst einschlägiger bautechnischer Standa...“
  • Frist: „a)die bis zum 31. Dezember 2030 im Rahmen der Renovierungsverpflichtung pro Kalenderjahr erreichbaren Energieeinsparungen zu schätzen und durch alternative Maßnahmen in den betreffenden Gebäuden jährliche Energieeinsparungen in derselben Höhe zu erreichen; die Schätzung hat anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der ...“
  • Frist: „b)im Ausmaß der Renovierungsverpflichtung den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Renovierungspässe für die betreffenden Gebäude zu erstellen und sie bis spätestens 31. Dezember 2040 so zu renovieren, dass die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt werden.“
  • Frist: „(2) Das Gebäudeinventar, das erstmals spätestens bis zum 11. Oktober 2025 zu erstellen ist, ist auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Einrichtung im Internet oder, sofern sie über keine Homepage verfügt, sonst auf geeignete Weise zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren.“
  • Frist: „a)bis zum 31. Dezember 2027 mindestens zu 50 % erneuerbare Energien, zu 50 % Abwärme, zu 75 % KWK-Wärme oder zu 50 % eine Kombination dieser Energie- bzw.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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