Änderung · Europäische Union
Batterie-VO: Änderung durch 32026R1770
Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG
Kurzfassung
32026R1770 ändert: Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (Batterie-VO).
Betroffen ist: Art. 11.
Kundgemacht am 22. Oktober 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 11. November 2026.
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- Fundstelle
- 32026R1770
- Titel der Kundmachung
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1770 der Kommission vom 14. Juli 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ausnahmen in Bezug auf die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Produktsicherheit und -haftung, Abfall und Kreislaufwirtschaft
- Geänderte Bestimmungen
- Art. 11
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Frist: „bis zum 31. Juli 2030 elektrisches Spielzeug, das wiederaufladbare Batterien enthält, wenn die Ausnahme aufgrund der Art oder Größe des Spielzeugs erforderlich ist, um gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/48/EG bei Verwendung des Spielzeugs dessen Sicherheit zu gewährleisten;“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.
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Weitere Änderungen: Batterie-VO
- 32026R1738 · 5. Oktober 2026
- 32023R1542R(13) · 10. April 2026
- 32023R1542R(12) · 18. März 2026
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