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Änderung · Europäische Union

Basis-VO: Änderung durch 32025R2457

Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit

Kurzfassung

32025R2457 ändert: Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (Basis-VO).

Betroffen sind: Art. 23, Art. 27, Art. 30, Art. 2, Art. 15, Art. 8, Art. 13 und Art. 18.

Kundgemacht am 25. März 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. April 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
32025R2457
Titel der Kundmachung
Verordnung (EU) 2025/2457 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2025 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 401/2009, (EU) 2017/745 und (EU) 2019/1021 im Hinblick auf die Neuzuweisung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Agenturen der Union im Bereich Chemikalien (Text von Bedeutung für den EWR)
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Lebensmittel
Geänderte Bestimmungen
Art. 23, Art. 27, Art. 30, Art. 2, Art. 15, Art. 8, Art. 13, Art. 18

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Übergangsfrist: „Die Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 zum europäischen Grünen Deal enthält hochgesteckte Ziele, um den Übergang zu einer schadstofffreien Umwelt ohne Umweltverschmutzung zu ermöglichen.“
  • Frist: „Die Kommission überprüft bis zum 30. Dezember 2027 diesen Konzentrationsgrenzwert und erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 15 Absatz 2 einen delegierten Rechtsakt, um diesen Grenzwert abzusenken.““

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: EUR-Lex – eur-lex.europa.eu, © Europäische Union, 1998–2026.

Die Weiterverwendung ist nach dem Beschluss 2011/833/EU der Kommission über die Weiterverwendung von Kommissionsdokumenten mit Quellenangabe erlaubt. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Verbindlich sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakte.

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