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Änderung · Österreich

AVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 82/2025

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

Kurzfassung

BGBl. I Nr. 82/2025 ändert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (AVG).

Betroffen sind: § 39a, § 41, § 44a, § 44b, § 44c, § 44d, § 44e, § 44f, § 44g, § 52 und 2 weitere.

Kundgemacht am 12. Dezember 2025.

Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. I Nr. 82/2025
Titel der Kundmachung
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Betroffene Bereiche
Verfahrensrecht
Geänderte Bestimmungen
§ 39a, § 41, § 44a, § 44b, § 44c, § 44d, § 44e, § 44f, § 44g, § 52, § 76, § 82

Daten aus dem Text

Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.

  • Inkrafttreten: „1.§ 39a Abs. 1, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 3, § 44e Abs. 3, § 44f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz, § 44g zweiter und dritter Satz, § 52 Abs. 2, die Absatzbezeichnung des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

Gesetze und Verordnungen sind freie Werke (§ 7 Abs. 1 UrhG). Die Daten des Rechtsinformationssystems des Bundes stellt das Bundeskanzleramt als Open Government Data unter der Lizenz CC BY 4.0 bereit. Lexploris hat die Daten ausgewählt, gekürzt und als Gegenüberstellung alt/neu aufbereitet. Lizenz und Bedingungen

Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.

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