Änderung · Österreich
AVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 82/2025
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 82/2025 ändert: Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG (AVG).
Betroffen sind: § 39a, § 41, § 44a, § 44b, § 44c, § 44d, § 44e, § 44f, § 44g, § 52 und 2 weitere.
Kundgemacht am 12. Dezember 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Jänner 2026.
Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.
- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 82/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 geändert wird
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Verfahrensrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 39a, § 41, § 44a, § 44b, § 44c, § 44d, § 44e, § 44f, § 44g, § 52, § 76, § 82
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „1.§ 39a Abs. 1, § 44a Abs. 1, § 44b Abs. 1 und 3, § 44d Abs. 3, § 44e Abs. 3, § 44f Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 erster Satz, § 44g zweiter und dritter Satz, § 52 Abs. 2, die Absatzbezeichnung des § 52 Abs. 3 und § 76 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Weitere Änderungen: AVG
- BGBl. I Nr. 86/2026 · 16. Oktober 2026
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