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Änderung · Österreich

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022: Änderung durch BGBl. II Nr. 313/2026

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022

Kurzfassung

BGBl. II Nr. 313/2026 ändert: Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022.

Betroffen sind: § 1, § 4, § 2, § 12, § 14, § 15, § 16, Anl. 1 und Anl. 2.

Kundgemacht am 29. Oktober 2026.

Inkrafttreten laut Quelle: 30. Oktober 2026.

Automatisch aus den amtlichen Angaben erstellt, nach festen Regeln und ohne KI. Kein Text auf dieser Seite ist KI-generiert.

Fundstelle
BGBl. II Nr. 313/2026
Titel der Kundmachung
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus, mit der die Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung 2022 geändert wird
Kundmachung
Inkrafttreten
Geänderte Bestimmungen
§ 1, § 4, § 2, § 12, § 14, § 15, § 16, Anl. 1, Anl. 2

Wortlaut alt und neu

Gegenüberstellung aus den konsolidierten Fassungen, gekürzt. Nicht alle Bestimmungen sind gezeigt.

§ 1

Bisher

Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.

Neu

Anordnung zur Erstellung der Statistik § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/2152, der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 und der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 gemäß dieser Verordnung statistische Erhebungen durchzuführen und die entsprechende Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten zu erstellen.

§ 4

Bisher

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten § 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind 1.rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008, 2.rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten. (2) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind 1.Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N und P bis R und den Abteilungen S95 und S96 der ÖNACE 2008, 2.Unternehmen und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis N sowie P bis S der ÖNACE 2008 regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten. (3) Die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2008) wird gemäß § 4 Abs. 5 des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegt und ist unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlicht.

Neu

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten § 4. (1) Statistische Einheiten als Erhebungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind 1.rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis O und Q bis S sowie den Abteilungen T95 und T96 der ÖNACE 2025, 2.rechtliche Einheiten und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis O sowie Q bis T der ÖNACE 2025 regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten. (2) Statistische Einheiten als Darstellungseinheiten im Sinne dieser Verordnung sind 1.Unternehmen und Niederlassungen, die in Österreich ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten im Inland) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis O und Q bis S sowie den Abteilungen T95 und T96 der ÖNACE 2025, 2.Unternehmen und Niederlassungen, die im Ausland ansässig sind und zum 31. Dezember eines Berichtsjahres von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden (Auslandsunternehmenseinheiten inländischer Unternehmen) und schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abschnitten B bis O sowie Q bis T der ÖNACE 2025 regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten. (3) Die Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 2025), beruhend auf der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006, wird gemäß § 4 Abs. 5 des Bundessstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt aufgelegt und ist unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlicht.

§ 12

Bisher

Publikation der Ergebnisse § 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bundesanstalt hat die Erstellung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.

Neu

Publikation der Ergebnisse § 12. (1) Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeit von Auslandsunternehmenseinheiten in Entsprechung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bundesanstalt hat die Erstellung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.

§ 14

Bisher

Kostenersatz § 14. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe: 1.im Jahr 2023: 194 039 Euro 2.im Jahr 2024: 159 587 Euro 3.im Jahr 2025: 163 577 Euro 4.im Jahr 2026: 167 666 Euro 5.im Jahr 2027: 171 858 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. (2) Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2028 neu festzulegen. (3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

Neu

Kostenersatz § 14. (1) Der Bundesanstalt gebührt für den mit den Erhebungen und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 ein vorläufiger jährlicher Kostenersatz in folgender Höhe: 1.im Jahr 2023: 194 039 Euro 2.im Jahr 2024: 159 587 Euro 3.im Jahr 2025: 163 577 Euro 4.im Jahr 2026: 167 666 Euro 5.im Jahr 2027: 171 858 Euro. Der endgültige Kostenersatz ist jeweils auf Grundlage der Jahresabschlussrechnungen zu leisten. (2) Im Jahr 2027 sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre ab 2028 neu festzulegen. (3) Der Anspruch auf Kostenersatz besteht gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.

§ 15

Bisher

Verweisungen § 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: 1.Verordnung (EU) Nr. 2152/2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1; 2.Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1197/2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) Nr. 2152/2019, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1; 3.Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1342/2015, ABl. Nr. L 207 vom 08.09.2015 S. 35; 4.Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1; 5.Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1243/2019, ABl. Nr. 198 vom 25.07.2019 S. 241; 6.Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 334 vom 13.10.2020 S. 2; 7.Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2022; 8.Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, BGBl. II Nr. 305/2022; 9.FE-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008.

Neu

Verweisungen § 15. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden: 1.Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 327 vom 17.12.2019 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1704, ABl. Nr. L 339 vom 24.09.2021 S. 33; 2.Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152, ABl. Nr. L 271 vom 18.08.2020 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/320, ABl. Nr. L 2026/320 vom 13.02.2026; 3.Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/734, ABl. Nr. L 97 vom 05.04.2023 S. 1; 4.Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1; 5.Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/137, ABl. Nr. L 19 vom 20.01.2023 S. 5; 6.Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken, ABl. Nr. L 334 vom 13.10.2020 S. 2; 7.Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025; 8.Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2025; 9.Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung 2022, BGBl. II Nr. 305/2022; 10.FE-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 150/2008.

§ 16

Bisher

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung § 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 345/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2019, außer Kraft. (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik über die Berichtsperiode 2020 und der Kostenersatz für das Kalenderjahr 2022 erfolgen gemäß der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2019.

Neu

Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmung § 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 345/2008 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2019, außer Kraft. (3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik über die Berichtsperiode 2020 und der Kostenersatz für das Kalenderjahr 2022 erfolgen gemäß der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2019. (4) Der Titel, § 1, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 Z 1 und 2 sowie Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 samt Überschrift, Punkt 1.3 der Anlage I sowie die Punkte 1.3, 1.5 und 2.3 der Anlage II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (5) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik über die Berichtsperiode 2025 erfolgt zusätzlich gemäß der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 365/2022.

Anl. 1

Bisher

Anlage I Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 1 Merkmale der in Österreich ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von im Ausland ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden: 1.1Firmenname 1.2Standort 1.3Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008 1.4Firmenbuchnummer 1.5Firmenname der kontrollierenden im Ausland ansässigen institutionellen Einheit 1.6Land, in dem die letztlich kontrollierende institutionelle Einheit ansässig ist, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung 1.7Umsatzerlöse 1.8Produktionswert (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung) 1.9Bruttowertschöpfung (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung) 1.10Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung) 1.11Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand 1.12Personalaufwendungen 1.13Bruttoinvestition in Sachanlagen 1.14Zahl der Beschäftigten 1.15Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung 1.16Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für Forschung und Entwicklung

Neu

Anlage I Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 1 Merkmale der in Österreich ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von im Ausland ansässigen institutionellen Einheiten kontrolliert werden: 1.1Firmenname 1.2Standort 1.3Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2025 1.4Firmenbuchnummer 1.5Firmenname der kontrollierenden im Ausland ansässigen institutionellen Einheit 1.6Land, in dem die letztlich kontrollierende institutionelle Einheit ansässig ist, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung 1.7Umsatzerlöse 1.8Produktionswert (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung) 1.9Bruttowertschöpfung (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung) 1.10Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt (abgeleitetes Merkmal der Erhebungsmerkmale gemäß Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung) 1.11Käufe von Waren und Dienstleistungen zum Wiederverkauf in unverändertem Zustand 1.12Personalaufwendungen 1.13Bruttoinvestition in Sachanlagen 1.14Zahl der Beschäftigten 1.15Gesamtaufwendungen für innerbetriebliche Forschung und Entwicklung 1.16Gesamtzahl der Lohn- und Gehaltsempfänger für Forschung und Entwicklung

Anl. 2

Bisher

Anlage II Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 2 Merkmale der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit, die im Ausland ansässige rechtliche Einheiten und Niederlassungen kontrolliert 1.1Firmenname 1.2Standort 1.3Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2008 1.4Firmenbuchnummer 1.5Anzahl und Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2008 der im Inland kontrollierten Unternehmen 1.6Zahl der Beschäftigten in den im Inland kontrollierten Unternehmen 1.7Umsatzerlöse der im Inland kontrollierten Unternehmen Merkmale der im Ausland ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden: 2.1Firmenname 2.2Land, in dem die kontrollierten Unternehmen und Niederlassungen ansässig sind, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung 2.3Wirtschaftstätigkeit nach Gruppen der ÖNACE 2008 2.4Umsatzerlöse 2.5Zahl der Beschäftigten 2.6Personalaufwendungen 2.7Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

Neu

Anlage II Erhebungsmerkmale gemäß § 5 Z 2 Merkmale der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit, die im Ausland ansässige rechtliche Einheiten und Niederlassungen kontrolliert 1.1Firmenname 1.2Standort 1.3Wirtschaftstätigkeit nach Klassen der ÖNACE 2025 1.4Firmenbuchnummer 1.5Anzahl und Wirtschaftstätigkeit nach ÖNACE 2025 der im Inland kontrollierten Unternehmen 1.6Zahl der Beschäftigten in den im Inland kontrollierten Unternehmen 1.7Umsatzerlöse der im Inland kontrollierten Unternehmen Merkmale der im Ausland ansässigen rechtlichen Einheiten und Niederlassungen, die von der in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert werden: 2.1Firmenname 2.2Land, in dem die kontrollierten Unternehmen und Niederlassungen ansässig sind, gemäß der GEO-Ebene 3 der im Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1470/2020 angeführten Länderliste in der geltenden Fassung 2.3Wirtschaftstätigkeit nach Gruppen der ÖNACE 2025 2.4Umsatzerlöse 2.5Zahl der Beschäftigten 2.6Personalaufwendungen 2.7Bruttoinvestitionen in Sachanlagen

Quelle und Nutzungsrecht

Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.

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