Änderung · Österreich
ASVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 77/2025
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 77/2025 ändert: Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) (ASVG).
Betroffen sind: § 42, § 44, § 816 und § 815.
Kundgemacht am 3. November 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 4. November 2025.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 77/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Personal und Arbeitsrecht, Gesundheit, Steuern und Abgaben
- Geänderte Bestimmungen
- § 42, § 44, § 816, § 815
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „§ 816. (1) Die §§ 42 Abs. 3 und 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
- Anwendbarkeit: „(2) Die vom Versicherungsträger nach § 44 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung festgesetzten Pauschalbeträge sind für den jeweiligen Erwerbszweig bis zur Neufestsetzung nach § 44 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2025 weiterhin anzuwenden.“
- Frist: „Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens aufrechte Arbeitsverhältnisse gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass die Information spätestens bis 28. Februar 2026 nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfolgen hat.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
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