Änderung · Österreich
ASVG: Änderung durch BGBl. I Nr. 103/2025
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 103/2025 ändert: Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG) (ASVG).
Betroffen sind: § 502, § 817 und § 816.
Kundgemacht am 29. Dezember 2025.
Inkrafttreten laut Quelle: 30. Dezember 2025.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 103/2025
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Personal und Arbeitsrecht, Gesundheit, Steuern und Abgaben
- Geänderte Bestimmungen
- § 502, § 817, § 816
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „§ 817. (1) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
- Frist: „(2) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.“
- Frist: „(2) Personen, die erst auf Grund des § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten, gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 2025, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.“
- Anwendbarkeit: „(3) § 502 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2025 ist auf Antrag auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember 2025 bereits bestehen.“
Quelle und Nutzungsrecht
Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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Rechtlich verbindlich ist nur die authentische Kundmachung im Bundes- oder Landesgesetzblatt im RIS.
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