Änderung · Österreich
ArbIG: Änderung durch BGBl. I Nr. 66/2026
Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG)
Kurzfassung
BGBl. I Nr. 66/2026 ändert: Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG) (ArbIG).
Betroffen sind: § 20 und § 25.
Kundgemacht am 29. Juli 2026.
Inkrafttreten laut Quelle: 1. Juli 2026.
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- Fundstelle
- BGBl. I Nr. 66/2026
- Titel der Kundmachung
- Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Lohn und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957 und das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 geändert werden
- Kundmachung
- Inkrafttreten
- Betroffene Bereiche
- Arbeitsschutz, Verfahrensrecht
- Geänderte Bestimmungen
- § 20, § 25
Daten aus dem Text
Regelbasiert aus dem Text der Kundmachung gelesen. Bitte im Original prüfen.
- Inkrafttreten: „„64.Die §§ 1 Abs. 2 Z 2, 14f Abs. 1, 18b Abs. 1 und 1a und 18c Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft.““
- Inkrafttreten: „Zur Abgrenzung des Gewerbeumfangs und der damit verbundenen Tätigkeiten sind die Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung für den Lehrberuf Metalltechnik erlassen wird, Metalltechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 97/2022 in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2022, sowie die mit 31. August 2024 in Kraft get...“
- Frist: „Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist verpflichtet, Arbeitnehmern, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in einem aufrechten Arbeitsverhältnis befinden, bis spätestens 30. Juni 2029 eine BauIDKarte auszustellen.“
- Anwendbarkeit: „§ 25 Abs. 9 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 eröffnet werden.“
- Anwendbarkeit: „§ 32 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes ist nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. September 2026 verwirklicht werden.“
- Außerkrafttreten: „§ 23e tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.“
- Frist: „(52) Für Spenglerbetriebe, die gemäß § 43 in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen wurden, kann bis spätestens 31. Oktober 2026 bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse beantragt werden, dass sie mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2026 nicht mehr in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse einbezogen sind, sofern im Betrieb ausschließlich vorgehängte hinterlüftete...“
- Frist: „Ein solcher Antrag kann auch bis spätestens 31. Oktober 2027 gestellt werden; diesfalls endet die Einbeziehung in das System der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Ablauf des Zuschlagszeitraumes Dezember 2027. Bestreitet die Urlaubs- und Abfertigungskasse das Vorliegen der Voraussetzungen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse mit Bescheid festzustellen...“
- Anwendbarkeit: „Die §§ 19 Abs. 5b, 22a samt Überschrift und 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 treten mit 1. August 2026 in Kraft und sind auf Entsendungen und Überlassungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 begonnen haben.““
- Inkrafttreten: „§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2026 tritt mit 1. November 2026 in Kraft.“
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Quelle: RIS – ris.bka.gv.at, Bundeskanzleramt, CC BY 4.0. Änderungen gekennzeichnet.
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